AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Herion Engineering GmbH

§1 Allgemeines/Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Aufträge zwischen der Herion Engineering GmbH (nachfolgend auch Auftragnehmer) und dem Kunden, auch wenn künftige Aufträge ohne ausdrückliche Bezugnahme hierauf abgeschlossen werden sollten, es sei denn, dass eine aktuellere Fassung durch die Herion Engineering in den jeweiligen Vertrag eingeführt wurden.
(2) Absatz (1) gilt ebenso für sämtliche anderen Verträge die die Herion Engineering mit Dritten abschließt. Die vorstehenden und nachfolgenden Regelungen finden entsprechende Anwendung.
(3) Geschäftsbedingungen des Kunden, die denen der Herion Engineering GmbH widersprechen gelten nur, wenn die Herion Engineering dies(e) ausdrücklich und schriftlich bei Auftragsannahme bestätigt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen der nachfolgenden Geschäftsbedingungen sich als unwirksam erweisen, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
(5) Unwirksame Klauseln sind im Rahmen der Vertragsauslegung durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen Klausel möglichst nahe kommen.

§2 Vertragsschluss
(1) Angebote der Herion Engineering sind „freibleibend“. Die Herion Engineering ist nicht an ihr abgegebenes Angebot bis zum Vertragsabschluss gebunden, sofern keine Angebotsgültigkeit vermerkt ist.
(2) Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die auch zum Angebot gehören, bleiben im Eigentum der Herion Engineering, die sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht ohne schriftliche Einwilligung der Herion Engineering zulässig.

§3 Lieferbedingungen
(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien abgeklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Stellung von ihm zu beschaffender Materialproben oder Unterlagen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die Herion Engineering die Verzögerung zu vertreten hat.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf die Geschäftsräume der Herion Engineering verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
(3) Der Versand geschieht auf alleinige Rechnung des Kunden.
(4) Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Das gilt auch, wenn diese Behinderungen während des Verzuges oder bei einem Vorlieferanten eingetreten sind. Die Herion Engineering teilt dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Behinderungen baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, ist jede Partei nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht die Teillieferung für den Kunden objektiv ohne Interesse ist.

§4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
(2) Falls die Herion Engineering schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei der Herion Engineering oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren.
(3) Um vom Vertrag zurückzutreten, hat der Kunde eine Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen.
(4) Herion Engineering haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Kunde infolge des von der Herion Engineering zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
(5) Die Herion Engineering haftet dem Kunden gegenüber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der
Lieferverzug auf einer von der Herion Engineering zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Der Herion Engineering ist ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von der Herion Engineering zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung von der Herion Engineering auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Beruht der von der Herion Engineering zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet die Herion Engineering nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei ihre Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
(7) Beruht der Lieferverzug von der Herion Engineering auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalisierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1% des Werklohnes, zu verlangen. Die Herion Engineering ist dazu berechtigt, einen geringen Schaden nachzuweisen.

§5 Nutzungsrechte bei vom Kunden gelieferten Vorlagen
Der Kunde ist allein verantwortlich für den Inhalt von Vorlagen, insbesondere Datenträgern.

§6 Vergütung und Zahlungen
(1) Wenn nicht ausdrücklich vereinbart, sind Rechnungen der Herion Engineering sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung durch Schecks bzw. Überweisung gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Herion Engineering, sondern die Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto der Herion Engineering als Zahlung. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, hat er den Rechnungsbetrag ab Verzugsbeginn zuzüglich Verzugszinsen von mindestens 5% über den jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) zu entrichten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
(2) Für den Fall, dass das vereinbarte Werk durch Schuld des Kunden nicht fertiggestellt werden kann, hat die Herion Engineering den Anspruch auf die tatsächlich vereinbarte Vergütung.
(3) Die Herion Engineering behält sich vor, Abschlagszahlungen entweder monatlich und/oder für jeweilige Arbeitsabschnitte in Rechnung zu stellen.
(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung von Forderungen der Herion Engineering nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und von Herion Engineering unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn sein Gegenanspruch aus dem selben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Soweit vereinbart ist, dass der Kunde eine Bürgschaft zu stellen hat, dann ist diese in Abweichung zu §§770, 771, 773 BGB unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit und der Vorausklage auf erstes Anfordern fällig und zu stellen.
(6) Alle in Absatz (1) und (2) genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

§7 Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
(2) Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

§8 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung nach Beendigung des Vertrages dem Vertragspartner zurückzugeben. Eine Haftung für Schaden an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen.

§9 Vertragliche und außervertragliche Haftung
(1) Die Haftung der Herion Engineering richtet sich ausschließlich nach den in diesen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarungen.
(2) Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Geschäftsführer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Geschäftsführers beruhen.
(3) Einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
(4) Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die dem Liefergegenstand nicht unmittelbar anhaften, aus vertraglicher und außervertraglicher Haftung der Herion Engineering, einschließlich des Verschuldens bei Vertragsschluss, Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen, sind ausgeschlossen.
(5) Der Haftungsausschluss auf Schadensersatz gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Herion Engineering – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns oder sonstiger immaterieller Schäden sind ausgeschlossen.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand ab Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichung zu untersuchen und Mängel gegenüber der Herion Engineering zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Ablieferung bei der Herion Engineering eingeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab deren Entdeckung bei der Herion Engineering eingeht.
(7) Eine Haftung wegen einer unerlaubten Handlung ist auf vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Verletzungshandlungen beschränkt.
(8) Eine Haftung besteht nicht, soweit eine unabdingbare Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht.

§10 Haftungshöchstgrenzen
Sämtliche Ersatzansprüche des Kunden gegen die Herion Engineering, gleich auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, sind der Höhe nach auf höchstens 20% vom Auftragswert oder Wert des gelieferten Produktes beschränkt.

§11 Rücktritt
Der Rücktritt des Kunden ist ausgeschlossen, soweit ein Mangel der Sache geltend gemacht wird.

§12 Verjährung, Abnahme
(1) Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach sechs Monaten ab der Abnahme. Sollte eine Abnahme nicht möglich sein, beginnt die Verjährung von sechs Monaten mit der Übergabe.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn nicht der Kunde innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung gegenteiliges gegenüber der Herion Engineering erklärt. Es kommt auf den Zugang dieser Erklärung an.
(3) Der Kunde hat den Vertragsgegenstand unverzüglich nach der Ablieferung durch die Herion Engineering, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Herion Engineering unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt der Vertragsgegenstand nach Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Die Genehmigung gilt als Abnahme.
(5) Das Rücktrittsrecht erlischt nach sechs Monaten ab der Übergabe.

§13 Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Herion Engineering nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragverhältnis beruht, kann der Kunde nicht ausüben.

§14 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren und Werke verbleiben bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung der Waren und Werke und der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses der Herion Engineering gegen den Auftragsteller zustehenden Forderungen im Eigentum der Herion Engineering.

§15 Gerichtsstand
(1) Die Geschäftsräume der Herion Engineering sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, der nicht zu den in §4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
(2) Für Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sind, wird für alle eventuellen Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung sowie die Beendigung des Vertrages als Gerichtsstand München vereinbart. Für alle übrigen Vertragspartner gilt die gesetzliche Regelung.
(3) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auch dann, wenn der Kunde kein Deutscher bzw. keine deutsche Firma sein sollte.

§16 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.